06.04.2011 - Der BGH zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für ausländische Internetbeiträge
Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt in einer neuen Entscheidung die Auffassung, dass ohne deutlichen Inlandsbezug der Internetveröffentlichung kein Gerichtsstand in Deutschland gegeben sei. Der BGH konkretisiert damit eine bereits in diesem Sinne getroffene Entscheidung aus 2010.
Der Kläger in dem vom BGH zu entscheidenden Fall war ein russischer Staatsbürger. Die Beklagte veröffentlichte aus den USA einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift verfassten Text, der in einem deutschen Internetportal veröffentlicht wurde. Der Text enthält verschiedene Äußerungen über den Kläger, gegen die der Kläger Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Geldentschädigung geltend machte.
Der VI.Zivilsenat des BGH entschied, dass deutsche Gerichte international zuständig sind, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen. Dafür müsse im Inland - also in Deutschland - eine konkrete Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, tatsächlich eingetreten sein oder zumindest möglich erscheinen. In dem zu entscheidenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Text der Veröffentlichung beziehe sich auf eine Begebenheit in Russland. Dass der Kläger aktuell seinen Wohnsitz in Deutschland habe oder sich der Standort des Servers in Deutschland befinde, reiche für einen deutlichen Inlandsbezug nicht aus.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.3.2011 - VI ZR 111/10 -
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 30.03.2011.
ANMERKUNG:
Zu der Frage des Gerichtsstands bei Internetveröffentlichungen wird sich in Kürze wohl auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußern. In einem Gutachten schlägt der spanische EuGH-Generalanwalt Pedro Cruz Villalón ein neues Kriterium für die Entscheidung über den Gerichtsstand von möglichen Klagen vor. Entscheidend soll demnach nicht der "deutliche Inlandsbezug" sein, sondern der "Schwerpunkt des Konflikts". Die Entscheidung des europäischen Gerichts hierzu bleibt abzuwarten.