09.12.2010 - WikiLeaks-Enthüllungen: Spannungsfeld zwischen Geheimhaltungspflichten und Pressefreiheit

 

In der derzeitigen öffentlichen Debatte um WikiLeaks entsteht an vielen Stellen der unrichtige Eindruck, die Veröffentlichung von der Geheimhaltung unterliegenden Dokumenten durch WikiLeaks und die Medien sei grundsätzlich rechtswidrig. In diesem Zusammenhang hat US-Senator Joe Lieberman sogar angekündigt, auch rechtliche Schritte gegen die New York Times prüfen zu wollen.

Zwar ist möglich und durchaus wahrscheinlich, dass die jeweiligen Informanten der Medien, die interne Geheimnisse weiter geben, sich wegen Geheimnisverrats strafbar gemacht haben. Das gilt allerdings nicht ohne Weiteres für die Journalisten oder WikiLeaks-Mitarbeiter. An dieser Stelle der öffentlichen Debatte ist der Hinweis wichtig, dass nach deutschem Recht eine Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Dokumente durch Medien nicht per se rechtswidrig ist. Bei der Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, ist zu unterscheiden zwischen einer Verletzung der Rechte der betroffenen staatlichen Institutionen (z.B. deren geheime Depeschen veröffentlicht wurden) und der Verletzung der Rechte von einzelnen Personen, die in den geheimen Dokumenten genannt sind:

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine staatliche Institution gegen die Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Dokumente in der Regel nur dann wenden, "wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen" (so jedenfalls im Tenor der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.4.2008 VI ZR 83/07 - BGH NJW 2008, 2262). Diese Auffassung geht auch aus einem schriftlichen Hinweis des LG Berlin hervor, den unser Büro am 08.12.2010 erhalten hat. Der Fall betrifft ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Unterlassung und in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit sich eine staatliche Institution gegen die Veröffentlichung interner Protokolle durch die Medien wehren kann. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um ein Urteil, sondern um einen Hinweis in einem laufenden Verfahren, der die Rechtsauffassung des Gerichts wiedergibt.

Demnach können sich staatliche Stellen gegen die Veröffentlichung der überwiegenden Mehrheit der in den WikiLeaks-Dokumenten enthaltenen Äußerungen jedenfalls nicht mit zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen wehren - jedenfalls nach dem zu urteilen, was bislang bekannt wurde. Nur die Verbreitung von Inhalten, die geeignet sind, das unerlässliche Vertrauen in die Integrität staatlicher Stellen in Frage zu stellen, könnte durch staatliche Institutionen untersagt werden.
Einzelne Personen, die in den Dokumenten genannt werden, können sich indes wehren, wenn unwahre Tatsachen über sie verbreitet werden oder Sie beleidigt oder ansonsten diffamiert werden ( - an dieser Stelle sehr vereinfacht ausgedrückt).

Im Übrigen hat das Kabinett aufgrund des "Cicero-Urteils" erst im August diesen Jahres eine Änderung des § 353b StGB beschlossen und im Oktober den entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt.
In § 353b StGB wird Amtsträgern, die geheime Informationen verraten, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gedroht. Mit einem ergänzenden Absatz will die Bundesregierung ausschließen, dass Journalisten wegen "Beihilfe zum Geheimnisverrat" belangt werden können, wenn sie Material bekannt machen, das ihnen zugespielt wurde.

Für Rückfragen zum Thema wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Jentzsch.

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