11.01.2011 - Wichtig für Online-Shops: Neue BGH-Rechtsprechung zu Preisangaben
Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2010 muss ein Online-Anbieter den Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer grundsätzlich auch dann angeben, wenn sich sein Angebot nicht an Verbraucher richtet, sondern nur an Gewerbetreibende.
Im konkreten Fall hatte ein Gebrauchtwagenverkäufer Fahrzeuge über das Internetportal Mobile.de angeboten. Im Anzeigentext befanden sich Hinweise darauf, dass es sich um ein Angebot für Wiederverkäufer handelte. So enthielt der Text folgende Formulierungen: "Preis Export-FCA" bzw. "Preis Händler-Export-FCA".
Dieser Hinweis reichte dem BGH jedoch nicht aus. Der Senat stellte fest:
"1. Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S.v. § 1 I 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.
2. Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt."
Im konkreten Fall, so die Richter der Urteilsbegründung, habe im Übrigen ein eindeutiger und unmissverständlicher Hinweis gefehlt, dass sich das Angebot auf Wiederverkäufer beschränkt. Wäre ein solcher Hinweis klar und unmissverständlich erfolgt, wäre die Beurteilung des Falles daher möglicherweise anders ausgefallen.
BGH MMR 2011, 34 f.
Praxistipp: Vorsicht bei Preisangaben in Online-Shops! Hier müssen zahlreiche Rechtsvorschriften beachtet werden. Wir überprüfen für Sie, ob Ihre Preisangaben den rechtlichen Vorgaben entsprechen!