14.02.2011 - Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrechte

Romane, Geschichten und andere fiktionale Erzählungen sind durch das Grundrecht der Kunstfreiheit besonders geschützt. Mit der Kunstfreiheit können jedoch Rechte von Einzelpersonen kollidieren, insbesondere, wenn diese Personen in dem Roman für Dritte erkennbar sind und private und intime Details Gegenstand der Handlung sind. So hat das BVerfG den Roman "Esra" von Maxim Biller wegen schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen verboten.

Für die Erkennbarkeit genügt es, wenn der Betroffene für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis beziehungsweise in der näheren persönlichen Umgebung erkennbar ist. Die Erkennbarkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits ausreichend, wenn die betroffene Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend zu erkennen ist.

Die Erkennbarkeit einer Person genügt jedoch nicht, damit sich diese Person erfolgreich gegen einen Roman oder eine sonstige Erzählung wehren kann. Hinzu kommen muss vielmehr eine Verletzung der Privat- und Intimsphäre des Betroffenen, wobei eine verbindliche Einschätzung der Rechtslage stets nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und der widerstreitenden Interessen erfolgen kann. 

Wenn Sie Fragen zum Umgang mit Persönlichkeitsrechten in Erzähl- oder Filmwerken haben, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie umfassend.

 

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