15.01.2012 - LG Saarbrücken: Vertraulichkeitsvermerk in E-Mails muss beachtet werden
Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.12.2011 (Aktenzeichen: 4 O 287/11) ist vom Vorliegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auszugehen, wenn der Adressat einer geschäftlichen E-Mail diese E-Mail veröffentlicht, obwohl der Absender der E-Mail einen Vertraulichkeitsvermerk hinzu gefügt hatte, aus dem hervor geht, dass die E-Mail nur für den Empfänger bestimmt ist. Die Veröffentlichung der E-Mail wurde als rechtswidrig eingestuft und verboten. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass auch ein standardisierter Vertraulichkeitsvermerk in Form einer Disclaimers ausreichend sei, um dem Empfänger zu verdeutlichen, dass der Inhalt der E-Mail nicht an die Öffentlichkeit gerichtet ist, sondern nur für ihn bestimmt ist.
Allerdings kann bei Vorliegen eines berechtigten Grundes die Veröffentlichung einer vertraulichen E-Mail im Einzelfall auch berechtigt sein: und zwar dann, wenn nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen und Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse des Empfängers an der Veröffentlichung gegenüber dem Interesse des Absenders auf Vertraulichkeit überwiegt. Im konkreten Fall fiel die Abwägung des Landgerichts Saarbrücken allerdings zugunsten des Absenders aus.