17.05.2011 - BGH zum Kündigungsrecht eines "Internet-System-Vertrags"
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer viel beachteten Entscheidung zu dem Kündigungsrecht eines Vertrages über die Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz ("Internet System Vertrag") Stellung genommen.
Demnach darf der Kunde den Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 BGB kündigen.
Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem ein Unternehmer für die angebotenen Internet-Leistungen ein monatliches Honorar in Höhe von EUR 194,40 verlangte, und zwar für die Dauer von 36 Monaten. Im Vertrag war kein ordentliches Kündigungsrecht des Kunden vorgesehen.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter hat der Kunde dennoch jederzeit das Recht, den Vertrag auch vor Ablauf der Mindestvertragsdauer von 36 Monaten zu kündigen. Der Unternehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf die für die Mindestvertragsdauer vereinbarte Vergütung abzüglich der Aufwendungen, die er infolge der Kündigung erspart hat. Maßgeblich hierfür soll der Betrag sein, der dem auf die bereits erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. Zu der Beurteilung der Ersparnis muss der Unternehmer schlüssig vortragen, wenn sich dieser Anteil nicht ohne weiteres aus dem Vertrag ergibt.
Quelle: BGH MMR 5/2011, S. 311 f.