22.07.2011 - OLG Köln: Negative Meinungsäußerung kann Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen
Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass trotz der Meinungsfreiheit eine einzelne negative Kritik rechtswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch begründen kann.
Dem Fall liegt eine Auseinandersetzung zwischen einem Restaurantbetrieb und einem bekannten Restaurantführer zugrunde. Das klagende Restaurant war in der Vergangenheit stets mit Bestnoten bewertet worden. In der aktuellen Ausgabe des Restaurantführers war allerdings eine eher negative Text-Kritik und eine Bewertung mit der Gesamtnote "gut" enthalten. Der Restaurantbetreiber war der Auffassung, dass die Herabstufung ohne sachlichen Grund und insbesondere nur aufgrund eines einzigen Besuchs eines Restauranttesters erfolgt sei.
Die Kölner Richter gaben dem Restaurantbetreiber überwiegend Recht: Zwar müsse sich das Restaurant grundsätzlich auch negative Kritik gefallen lassen. Diese Kritik müsse aber auf wahren Anknüpfungstatsachen beruhen. Nur ein einziger Besuch im Restaurant sei nicht ausreichend, um eine Abwertung und damit einhergehende Rufschädigung des Betreibers zu rechtfertigen.
Der Unterlassungsanspruch des Betreibers gegen den Restaurantführer wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus §§ 823 I, 1004 BGB hatte Erfolg.
Urteil des OLG Köln vom 03.05.2011, AZ: 15 U 194/10