27.10.2011 - BGH: Haftung von Google für beleidigende Äußerungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25.10.2011 ein neues Grundsatzurteil zur Haftung von Portalbetreibern für rechtswidrige Äußerungen gefällt.
Im zu entscheidenden Fall ging es um rechtswidrige Blog-Beiträge in dem von Google betriebenen Portal blogspot.com. Der Verfasser der Blogbeiträge war anonym geblieben, so dass der Betroffene keine Chance hatte, sich an diesen direkt zu wenden.
Der BGH hat zunächst klar gestellt, dass Google keinerlei Vorabprüfungspflichten hat und grundsätzlich auch nicht für von anderen begangene Persönlichkeitsrechtsverletzungen haftet. Allerdings hat der BGH klar gestellt, dass Google unter bestimmten Voraussetzungen zum Handeln verpflichtet ist:
Zunächst muss der Betroffene den Provider darauf hinweisen, dass in seinem Blog ein Rechtsverstoß begangen wurde. Dieser Hinweis muss "so konkret gefasst" sein, dass er "ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann". Der Provider ist dann verpflichtet, den eingegangenen Hinweis an den verantwortlichen Verfasser weiterzuleiten. Reagiert der Verfasser innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nur unzureichend, muss der Portalbetreiber handeln und dafür sorgen, dass der Eintrag zumindest von in Deutschland zugewiesenen IP-Adressen nicht mehr abrufbar ist.
Der BGH erklärte darüber hinaus erneut die deutschen Gerichte für zuständig, wenn Blog-Beiträge in deutscher Sprache verfasst seien und sich an einen deutschen Leserkreis richteten.
Bundesgerichtshof: Urteil vom 25.10.2011 AZ: VI ZR 93/10
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2011