30.08.10 Beschäftigtendatenschutz: Kabinett verabschiedet Regierungsentwurf
Das Bundeskabinett hat am 25.8.2010 den von Bundesinnenminister de Maizière vorgelegten Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes beschlossen. In einer Pressemitteilung teilt der Minister mit, der Gesetzentwurf trage zu größerer Rechtssicherheit im Beschäftigungsverhältnis bei. An die Stelle der zurzeit geltenden allgemeinen Grundnorm träten Regelungen für bestimmte, in der betrieblichen Praxis relevante Fragen. Der Gesetzentwurf schaffe einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen der Beschäftigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und den berechtigten Interessen der Arbeitgeber. Er verbessere insgesamt das datenschutzrechtliche Schutzniveau am Arbeitsplatz, gebe den Arbeitgebern aber gleichzeitig die notwendigen Instrumente etwa im Kampf gegen die Korruption an die Hand. In einem ebenfalls am 25.08.10 veröffentlichten "Hintergrundpapier" werden die wesentlichen Inhalte wie folgt skizziert:
"Der Gesetzentwurf trifft insbesondere Regelungen zum Fragerecht des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren, zur Zulässigkeit ärztlicher und sonstiger Untersuchungen, zur offenen Videoüberwachung von nicht öffentlich zugänglichen Betriebsstätten, zur Nutzung von Telekommunikationsdiensten am Arbeitsplatz sowie zum Einsatz von Ortungssystemen und biometrischen Verfahren im Beschäftigungsverhältnis. Gegenstand des Gesetzentwurfs sind darüber hinaus Vorschriften über die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zum Zweck der Leistungs- und Verhaltenskontrolle, der Korruptionsbekämpfung sowie der Überprüfung, ob die im Beschäftigungsverhältnis zu beachtenden Regeln eingehalten werden (Compliance).
Um den Schutz der Beschäftigtendaten nachhaltig zu verbessern, sieht der Gesetzentwurf insbesondere strenge Voraussetzungen für die Datenerhebung ohne Kenntnis der Beschäftigten vor. Eine heimliche Videoüberwachung von Beschäftigten wird zukünftig verboten sein. Die Recherchemöglichkeiten des Arbeitgebers in sozialen Netzwerken im Internet werden eingeschränkt. Das Schutzniveau der Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz darf zudem auch nicht auf andere Art und Weise, z.B. durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, unterschritten werden."